Der Verband gibt sich gemäß Satzung eine Geschäftsordnung, um Fälle zu regeln, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden sollen, aber nicht einer zwingenden Satzungsänderung bedürfen, sowie der damit verbundenen Hinterlegung beim Amtsgericht.

Teil A
Allgemeines

§ A 1 Zweck der Geschäftsordnung

  1. Der Verband gibt sich zur Durchführung von Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der Organe des Verbandes diese Geschäftsordnung.
    Regelungen, welche durch die Satzung bereits beschreiben sind bleiben hiervon unberührt.
    Der Geltungsbereich der Geschäftsordnung bezieht sich auf die Geschäftsfälle, welche nicht in der Satzung beschrieben sind bzw. für die, welche gemäß Satzung in der Geschäftsordnung geregelt sind.

  2. Die Geschäftsordnung wird gemäß §13 Absatz 8 der Satzung beschlossen

  3. Alle Versammlungen sind nicht öffentlich, die Verbandsversammlung ausgenommen. Auf Antrag und Beschluss mit einfacher Mehrheit der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden oder Referenten zur Beratung hinzugezogen werden.

  4. Die Geschäftsordnung gilt für die Geschäftsbereiche Verband, Verbandsjugendfeuerwehr und Verbandskinderfeuerwehr.

  5. Die Geschäftsordnung regelt des Weitern Geschäftsfälle des Verbandes außerhalb von Versammlungen, sowie die Beitragsordnung, die Ehrenordnung und Weiteres.
  • Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einen einfachen Beschluß der Verbandsversammlung.

Teil B
Versammlungen und Sitzungen

§ B 1 Einberufung

1.  Sitzungen werden zum Ende der Vorherigen terminiert und im Protokoll vermerkt.
Gesonderte Einladungen erfolgen anlassbezogen.

2.  Eingeladen wird regelmäßig per E-Mail.

3.  Bekanntgabe von nicht-routinemäßigen Tagesordnungspunkten erfolgen spätestens 7 Tage vor der Sitzung.

§ B 2 Beschlussfähigkeit

1.  Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Stimmberechtigten anwesend sind und ordnungsgemäß geladen wurde.

§ B 3 Personenkreis der Organe

  1. Zu den Vorstandssitzungen haben Ehrenvorsitzende Stimmrecht.
    Dieses gilt persönlich und ist nicht vertretbar.

  2. Im Feuerwehrausschuss haben Ehrenvorsitzende mit beratender Stimme Anhörungsrecht.
    Dieses gilt persönlich und ist nicht vertretbar.

§ B 4 Versammlungsleitung

1.  Der Vorsitzende (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.

2.  Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreter wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

  • Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

  • Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung.
    Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt.
    Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

5.  Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.

§ B 5 Anträge

  1. Jedes Mitglied ist jederzeit antragsberechtigt.
    Anträge an die Organe können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

  2. Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen, wenn keine andere Frist durch die Satzung geregelt ist.

  3. Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen.
    Anonymisierte Anträge werden nicht behandelt.

  4. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.

§ B 6 Dringlichkeitsanträge

  1. Anträge, deren Dringlichkeit die Einhaltung der Frist nach §7 entgegenstehen, bedürften der Zustimmung von 1/3 der Mitglieder des betreffenden Organs.

§ B 7 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

  2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

  3. Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner sind vor der Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.


§ B 8 Abstimmungen

  1. Abstimmungen erfolgen offen.
    Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

  2. Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ B 9 Wahlen

1. Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden, sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.

  • Beschließt die Versammlung nichts anderes, sind die Wahlen grundsätzlich offen und in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.

  • Die stimmberechtigten Mitglieder des Organes wählen den Wahlleiter aus den Anwesenden, welcher mit den Wahlbestimmungen vertraut sein sollte.
    Dieser hat während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters.

  • Die Prüfung des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlleiter, der Vorstand unterstützt diesen dabei.
    Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.

  • Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.

  • Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.

  • Auf Antrag des Feuerwehrausschusses muss dieser durch eine Mitgliederversammlung bestätigt werden.
    Diesem Antrag genügt 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses.

§ B 10 Vertreter und Vertretungen

  1. Stellvertreter sind zu Sitzungen und Versammlungen grundsätzlich mit eingeladen.

  2. Bei Anwesenheit einer oder mehrerer Stellvertreter ist sicherzustellen, dass je Kommune oder Mitglied immer nur eine Stimme für Abstimmungen und Wahlen abgegeben wird.

§ B 11 Protokolle

  • Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern und dem Vorstand digital zur Verfügung zu stellen.

  • Protokolle der Mitgliederversammlung sind nicht zu versenden, sofern die Versammlung dies nicht ausdrücklich beschließt.

Teil C
Ideelle Geschäftsfälle

§ C 1 Aufwandsentschädigungen

  1. Den gewählten Vorstandsmitgliedern wird eine jährliche Aufwandsentschädigung von 250,-€ gewährt. Zu dem können Reisekosten geltend gemacht werden. Diese werden gemäß Hessischem Reisekostengesetz gewährt.

  2. Insofern der Verband über ausreichende Mittel verfügt, dass er die Aufwandsentschädigungen vollumfänglich leisten könnte, kann er diese auf schriftlichen Wunsch des Verzichtes durch den Berechtigten auch unbar in Form einer Zuwendungsbescheinigung gem. EStG an den Berechtigten leisten.
    Dieser Wunsch ist je Geschäftsjahr einzeln gegenüber dem Rechnungsführer zum Ausdruck zu bringen.

  3. Die Erstattung von Barauslagen und Reisekosten kann analog zu Absatz 2 als Zuwendungsbescheinigung erfolgen, sofern die Summe € 50,- übersteigt.
  • Fachgebietsleiter können für tatsächlich entstandene Auslagen Kostenerstattung beim Vorstand beantragen. Hierüber beschließt der Vorstand.

Teil D
Wirtschaftliche Geschäftsfälle

Teil E
Sonstige Geschäftsfälle

Teil F
Beitragsordnung

§ F 1 Jährliche Mitgliedsbeitrage der Mitgliedsfeuerwehren

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag der Mitgliedsfeuerwehren beträgt 0,50 € pro Angehörigen.

    a)    Angehörige sind Mitglieder der:
           – Kinderfeuerwehren,
           – Jugendfeuerwehren,
           – Einsatzabteilungen,
           – Spielmannszüge
           – Ehren- und Altersabteilungen,
           – sowie Ehrenmitglieder und
           – sonstige Mitglieder.

    b)    Angehörige, die mehren Aufzählungen unter Punkt a) angehören, werden nur einfach    gezählt.

  2. Die Mitglieder verpflichten sich hierzu die Mitgliedermeldung mit dem Stand vom 31.12. des Vorjahres zu jedem 31.01. des Kalenderjahres wahrheitsgemäß dem Verband zu melden.


§ F 2 Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln

  1. Gemäß HBKG ist der Verband berechtigt Zuwendungen von Brandschutzdienststellen im Zuständigkeitsbereich und Trägern der öffentlichen Feuerwehren zu erhalten.

  2. Der Landkreis Kassel gewährt hierzu regelmäßig eine jährliche Zuwendung.

  3. Die Städte und Gemeinden des Verbandsgebietes im Landkreis Kassel werden jährlich zur Unterstützung aufgefordert.
    Diese Unterstützung bemisst sich an der jeweiligen Einwohnerzahl zum 30.06. des Vorjahres. Hier gelten die durch das Hessische Statistische Landesamt veröffentlichten Zahlen.
    Diese beträgt aktuell 0,10 € je Einwohner zuzüglich eines Sockelbetrages von 2,50 € je Stadt / Gemeinde.

§ F 3 Umlagen und außerordentliche Einnahme

  1. Die Mitgliedsfeuerwehren gewähren dem Ausrichter der Verbandstage eine Umlage in Höhe von 0,60 € pro Mitglied nach §F1.

  2. Der Verband behält sich für außerordentliche Aufwendungen vor, weitere Umlage der Mitgliedsfeuerwehren festzulegen.
    Diese Festlegung bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

Teil G
Ehrenordnung

§ G 1 Ehrungswesen

  1. Der Verband unterstützt den BFV Kurhessen-Waldeck gemäß seiner Ehrungsordnung.
    Er sieht von der Stiftung eigener Ehrung ab und setzt sich bei den örtlichen Feuerwehren für die Nutzung des zentralen Ehrungswesens des BFV Kurhessen-Waldeck ein.

  2. Die Anträge gemäß dem Erlass des Landes Hessen und der Ehrenordnung des DFV werden im geeigneten Rahmen der Organe beraten und bearbeitet.

  3. Zu Verbesserung der Vergleichbarkeit von ehrungswürdigen Tätigkeiten gibt sich der Verband mit seinen Mitgliedsfeuerwehren eine Handreichung zur Orientierung.

§ G 2 Ehrenmitgliedschaften

1:  Gemäß §4 der Satzung besteht die Möglichkeit der Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie weiteren Ehrentiteln in Verbindung mit dem Verband.
Die Voraussetzung zum Vorschlag durch den Feuerwehrausschuss bzw. Vorstand soll folgende Punkte umfassen:
       – Tätigkeit auch außerhalb der Kommune,
       – langjährige Tätigkeit,
       – erfolgreiche Tätigkeit,

Teil H

Geschäftsführer

§ H 1 Hauptamtliche Geschäftsführung

  1. Der Verband bemüht sich zur Entlastung des Ehrenamtes um die Einsetzung eines hauptamtlichen Geschäftsführers.

Teil I
Ehren- und Altersabteilung

§ I 1 Ehren- und Altersabteilung

  1.  Der von der Verbandsversammlung gewählte Vertreter der Ehren- und Altersabteilungen des Verbandsgebietes ist beratendes Mitglied des Feuerwehrausschusses.
  2.  Der von der Verbandsversammlung gewählte Vertreter der Ehren- und Altersabteilungen des Verbandsgebietes ist beratendes Mitglied der Vorstandssitzungen, sowie mit Sitz und Stimme zu Themen der Ehren- und Altersabteilungen.
  3.  Zur Ausübung seines Amtes kann er sich bis zu zwei vertrauten Unterstützungskräften

bedienen.

Teil J
Weiteres

Teil K
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde von der Verbandsversammlung am 28.Juni 2024 in Breuna beschlossen und tritt mit ihrem Beschluss in Kraft.

Maximilian Strube (Vorsitzender)                       Winfried Kramer (2. Vorsitzender)