der Jugendfeuerwehren im Verband der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.
(Fassung 23.05.2014 VJFW-Sitzung)
Anmerkung zur Geschlechtergleichstellung
In dieser Jugendordnung sind zur Vereinfachung nur die männlichen Formen
der Funktionen aufgeführt. Selbstverständlich sind diese auch für weibliche
Funktionsinhaberinnen und/oder -Bewerberinnen vorbehaltlos zugänglich.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.1. Die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes haben sich zum „Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes“, im nachfolgenden „Verbandsjugendfeuerwehr Wolfhagen“ genannt, zusammengeschlossen.
Der „Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes“ ist eine rechtlich unselbstständige Untergliederung des „Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e. V.“
Der „Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes“ gehört der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr an.
Der „Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes“ gestaltet sein Eigenleben nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung.
1.2. Der Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes hat seinen Sitz am
jeweiligen Wohnort des Verbandsjugendfeuerwehrwartes.
1.3. Der Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des “Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.“, die sich zu den Idealen der Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirkt.
1.3.1. Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächsten Hilfe erziehen.
1.3.2. Sie will das Gemeinschaftsleben und die demokratische Lebensform unter
den Jugendlichen pflegen und fördern.
1.3.3. Die Jugendfeuerwehr will zum gegenseitigen Verstehen und dem
Frieden unter den Völkern beitragen.
1.3.4. Sie fordert von den Jugendfeuerwehrangehörigen die Anerkennung der
Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat und
demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus
ergebenden Staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
1.4. Der Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes hat den Zweck, die in ihm vereinten Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch
1.4.1. Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit,
1.4.2. Schaffung einheitlicher Ausbildungsrichtlinien,
1.4.3. Schulung und Ausbildung der Jugendfeuerwehrwarte und Gruppenleiter,
1.4.4. Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen und Ermöglichung des
Erfahrungsaustausches unter Jugendfeuerwehren,
1.4.5. Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Jugendringen,
1.4.6. Vermittlung von Zuwendungen nach den Förderungsrichtlinien des
Kreises, Landes und Bundes,
1.4.7. Pflege internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit,
1.4.8. Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren,
1.4.9. Durchführung der Jugendbildungsveranstaltungen,
1.4.10. Darstellung der Jugendfeuerwehrarbeit in der Öffentlichkeit.
1.5. Der Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Tätigkeit ist eigenverantwortlich und selbst organisiert. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des „Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.“ verwendet werden.
§ 2 Mitgliedschaft
2.1 Mitglieder des Verbandes sind alle Jugendfeuerwehren der Städte und Gemeinden des Wolfhager Landes.
2.2 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:
2.2.1 der von der Gemeinde bestätigte Gründungsbeschluss der Jugendfeuerwehr
2.2.2 Annahme einer vom jeweiligen Wehrführerausschuss bestätigten
Jugendordnung/Satzung
2.2.3. die ordnungsgemäße Wahl eines Jugendfeuerwehrausschusses
2.2.4. termingerechte Abgabe des Jahresberichtes.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.1 Jedes Mitglied hat das Recht,
3.1.1. in den Organen und öffentlichen Veranstaltungen der
Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes mitzuwirken,
3.1.2. in eigener Sache gehört zu werden,
3.1.3. über die Arbeit des Vorstandes regelmäßig informiert zu werden.
3.2 Jedes Mitglied hat die Pflicht,
3.2.1. an den angesetzten Veranstaltungen, Tagungen,
Jugendfeuerwehrwartsitzungen und an der Delegiertenversammlung
teilzunehmen,
3.2.2. den gegenseitigen Informationsfluss zwischen den einzelnen
Jugendfeuerwehren und dem Verband der Jugendfeuerwehren
sicherzustellen.
§ 4 Organe
4.1. Organe des Verbandes sind:
4.1.1. Die Delegiertenversammlung,
4.1.2. die Jugendfeuerwehrwartsitzung,
4.1.3. der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss,
4.1.4. die Jugendfeuerwehrverbandsleitung,
4.1.5. der Verbandsjugendfeuerwehrwart
4.2. In den Organen darf nur tätig sein, wer Angehöriger einer Jugendfeuerwehr/
Feuerwehr des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhagers Landes
e. V.ist.
4.3. Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4.4. Stimmenhäufung ist ausgeschlossen.
§ 5 Die Delegiertenversammlung
5.1. Die Delegiertenversammlung ist ein Beschlussorgan des Verbandes. Sie tritt
mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr oder wenn dies mehr als die Hälfte
der Mitglieder beantragen, unter dem Vorsitz des Verbandsjugendfeuerwehrwartes
bzw. dessen Stellvertretern zusammen.
5.2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
5.2.1. den Jugendfeuerwehrwarten, Jugendfeuerwehrmädchen/-jungen,
5.2.2. den Mitgliedern des Jugendfeuerwehrverbandsausschusses.
5.3. Die Jugendfeuerwehrverbandsleitung gibt den Zeitpunkt und den Tagungsort
mindestens sechs Wochen vorher bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind
spätestens vier Wochen vorher an den Verbandsjugendfeuerwehrwart
einzureichen. Die endgültige Einladung mit Tagesordnung ist spätestens zwei
Wochen vorher den Gemeinde-, Stadt- und Jugendfeuerwehrwarten zuzustellen.
5.4. Initiativanträge können von jeder Jugendfeuerwehr bis zum Beginn der
Delegiertenversammlung an den Verbandsjugendfeuerwehrwart bzw. dessen
Stellvertretern gestellt werden und sind unter einem gesonderten
Tagesordnungspunkt zu behandeln.
5.5. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von
vier Wochen einen neue Delegiertenversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
5.6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Jede Jugendfeuerwehr und jedes Mitglied des
Verbandsausschusses hat eine Stimme. Befasst sich die Delegiertenversammlung
mit Änderungen der Jugendordnung, so ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
5.7. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
5.7.1. Wahl der unter §§ 7, 8, aufgeführten Mitglieder der
Jugendfeuerwehrverbandsleitung und der Fachgebietsleiter im
Jugendfeuerwehrverbandausschuss auf die Dauer von drei Jahren.
Hierzu ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich,
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5.7.2. Wenn die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die
Wahlen offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Stimmenenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.
5.7.3. Die Delegiertenversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit den
Jugendfeuerwehrverbandsausschuss auflösen. Die
Jugendfeuerwehrverbandsleitung bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5.7.4 Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Schriftführer und Verbandsjugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen ist.
§ 6 Die Jugendfeuerwehrwartsitzung
6.1. Die Jugendfeuerwehrwartsitzung ist ein Beschlussorgan des Verbandes. Sie
tritt nach Bedarf oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder beantragen
unter dem Vorsitz des Verbandsjugendfeuerwehrwartes bzw. dessen
Stellvertretern zusammen.
6.2. Die Jugendfeuerwehrwartsitzung setzt sich zusammen aus:
6.2.1. Den Jugendfeuerwehrwarten, deren Stellvertretern,
6.2.2. den Mitgliedern des Jugendfeuerwehrverbandsausschusses.
6.3. Die Jugendfeuerwehrverbandsleitung stellt die Einladungen hierzu, mit
entsprechender Tagesordnung, spätestens sieben Tage vorher den
Gemeinde-, Stadt- und Jugendfeuerwehrwarten zu, oder teilt dies in
vorhergehenden Jugendfeuerwehrwartsitzungen mit.
6.4. Die Jugendfeuerwehrwartsitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb
von vier Wochen eine neue Jugendfeuerwehrwartsitzung einberufen werden,
die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
6.5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Jede Jugendfeuerwehr und jedes Mitglied des
Verbandsausschusses hat eine Stimme. Befasst sich die
Jugendfeuerwehrwartsitzung mit Änderungen der Jugendordnung, so ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich.
6.6. Wenn die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die
Wahlen offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Stimmenenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.
6.7. Die Aufgaben der Jugendfeuerwehrwartsitzung sind:
6.7.1. Festlegung etwaiger Mitgliedsbeiträge oder Umlagen,
6.7.2. Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung,
6.7.3. Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
6.7.4. Festlegung der Richtlinien über die Arbeit des Verbandes.
§ 7 Der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss
7.1. Der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss besteht aus:
7.1.1. dem Verbandsjugendfeuerwehrwart,
7.1.2. den Stellv. Verbandsjugendfeuerwehrwarten,
7.1.3. dem Schriftführer,
7.1.4. dem Fachgebietsleiter für Wettbewerbe,
7.1.5. dem Fachgebietsleiter für Bildungs- und Lehrgangsarbeit,
7.1.6. dem Fachgebietsleiter für Mädchen in der Jugendfeuerwehr,
7.1.7. dem Fachgebietsleiter für Öffentlichkeitsarbeit,
7.1.8. dem Fachgebietsleiter für Sonderaufgaben,
7.1.9. dem Fachgebietsleiter Jugendforum,
7.1.10. den Stadt- und Gemeindejugendfeuerwehrwarten.
Die Ämter können in Personalunion besetzt werden. Die einzelnen Fachgebiete müssen nicht zwingend besetzt werden. Wenn es der Bedarf erfordert kann der Jugendfeuerwehrausschuss die Bildung weiterer Fachausschüsse beschließen und Fachgebietsleiter berufen.
7.2. Der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss wird vom
Verbandsjugendfeuerwehrwart bzw. dessen Stellvertretern nach Bedarf oder
wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Jugendfeuerwehrverbandsausschusses beantragen, einberufen.
7.3. Der Jugendfeuerwehrverbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; es reicht die einfache
Stimmenmehrheit.
7.4. Wenn die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die
Wahlen offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Stimmenenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.
7.5. Die Aufgaben des Jugendfeuerwehrverbandsausschusses sind:
7.5.1. Durchführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung und der
Jugendfeuerwehrwartsitzung
7.5.2. Vorbereitung und Durchführung von Tagungen, Veranstaltungen, Zeltlagern
und überregionalen Begegnungen, insbesondere von einer jährlichen
Arbeitstagung der Jugendfeuerwehrwarte,
7.5.3. konstruktives Ausarbeiten von anstehenden Problemen der Jugendgruppen
und ihrer Jugendlichen,
7.5.4. Zusammenarbeit mit der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen
Jugendfeuerwehr und deren Gremien,
7.5.5. Zusammenarbeit mit den Vertretern der Jugendfeuerwehren der Kreisteile
Kassel und Hofgeismar und der Stadt Kassel
7.5.6. Mit-/Zusammenarbeit in/mit übergeordneten Gremien, Behörden und
anderen gesellschaftlichen Institutionen,
7.5.7. Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen,
7.5.8. Fachliche Beratung der Jugendfeuerwehrverbandsleitung.
7.6. Im Einvernehmen mit der Jugendfeuerwehrverbandsleitung kann jeder Fachgebietsleiter einen Fachausschuss berufen.
§ 8 Die Jugendfeuerwehrverbandsleitung
8.1. Die Jugendfeuerwehrverbandsleitung besteht aus:
8.1.1. Dem Verbandsjugendfeuerwehrwart,
8.1.2. bis zu zwei stellv. Verbandsjugendwarten
8.1.3. dem Schriftführer
Das Amt des zweiten Stellvertreters muss nicht zwingend besetzt werden.
8.2. Die Jugendfeuerwehrverbandsleitung wird vom Verbandsjugendfeuerwehrwart bzw. dessen Stellvertretern nach Bedarf oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder der Jugendfeuerwehrverbandsleitung beantragen, einberufen.
8.3. Die Jugendfeuerwehrverbandsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8.4. Wenn die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die Wahlen offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
8.5. Die Aufgaben der Verbandsjugendfeuerwehrleitung sind:
8.5.1. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten
8.5.2 Planung und Durchführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung,
Jugendwartesitzung und des Jugendfeuerwehrverbandsausschusses
8.6. Zu Leitungssitzungen kann die Jugendfeuerwehrverbandsleitung bei Bedarf weitere
sachkundige Personen beratend hinzuziehen.
§ 9 Verbandsjugendfeuerwehrwart
9.1. Der Verbandsjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall seine Stellvertreter,
vertreten den Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes nach
innen und außen.
9.2. Nachdem der Verbandsjugendfeuerwehrwart auf der Delegiertenversammlung
der Jugendfeuerwehren gewählt und von den Mitgliedern des Verbandes der
Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V. auf einer
Verbandsversammlung bestätigt wird, hat er Sitz und Stimme im Vorstand des
Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.
§ 10 Verwaltung
10.1. Die Geschäfte des Verbandes der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes
werden ehrenamtlich geführt.
10.2. Die finanziellen Mittel für die Arbeit des Verbandes werden durch Zuwendungen
des Feuerwehrverbandes, Spenden und Schenkungen Dritter und durch
Fördermittel aufgebracht.
10.3. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Jugendfeuerwehrverbandsleitung
in eigener Zuständigkeit im Rahmen des vom Verband der Freiwilligen
Feuerwehren des Wolfhager Landes e. V. erstellten Haushalts unter Beachtung
einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Zahlungen bedürfen der Anweisung
durch den Verbandsjugendfeuerwehrwart.
10.4. Die Kassenführung und Verwaltung erfolgt auf einem separaten Konto
ausschließlich durch den Kassierer des geschäftsführenden Vorstandes oder
wenn es die Maßnahmen erfordern, dem 1. Vorsitzenden des „Verbandes der
Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e. V.“
10.5 Die Kassenprüfung erfolgt durch die gewählten Kassenprüfer des „Verbandes der
Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.“
10.6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10.7. Es darf keine Person durch zweckentfremdete Verwaltungsausgaben oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Auflösung
11.1. Der Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes kann nicht aufgelöst
werden, solange im Verband der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes
e.V. noch Jugendfeuerwehren mit den Grundsätzen dieser Jugendordnung
bestehen.
11.2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Jugendordnung oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks nach § 1 fällt das Vermögen dem „Verband der Freiwilligen
Feuerwehren des Wolfhager Landes e. V.“ mit der Bestimmung zu, es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die
Jugendförderung der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes , zu verwenden.
§ 12 Betreuung und Aufsicht
12.1. Der Vorstand des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes
e.V. fördert, betreut und beaufsichtigt den Verband der Jugendfeuerwehren.
12.2 Der Vorstand des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes
e. V. übt die Rechtsaufsicht aus.
12.3 Der Vorstand des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes
e.V. kann den Verbandsjugendfeuerwehrwart jederzeit zur Berichterstattung
auffordern.
12.4. Vertreter des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes
e.V. können als Gäste mit beratender Stimme an den Organversammlungen
des Jugendfeuerwehrverbandes teilnehmen.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1. Der Jugendordnung des Verbandes der Jugendfeuerwehren des Wolfhager
Landes ist die Satzung des Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des
Wolfhager Landes e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.
Sie ist durch die Verbandsversammlung des Verbandes der Freiwilligen
Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V. zu bestätigen.
13.2. Die Jugendordnung wurde einstimmig von den Jugendfeuerwehren des
Wolfhager Landes am 23.05.2014 in Zierenberg auf der
Jugendfeuerwehrwartsitzung beschlossen. Mit Bestätigung durch die
Verbandsversammlung des „Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren
des Wolfhager Landes e. V.“ am 28.06.2014 wird die Jugendordnung in
Kraft gesetzt. Die Jugendordnung v. 21.01.2011 verliert ihre Gültigkeit.
gez. Lothar Grebe gez. Katrin Himmelreich
Verbandsjugendfeuerwehrwartin
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