Beschlossen durch die Verbandsversammlung am 28. Juni 2024 in Breuna Eingetragen beim Amtsgericht Kassel mit der VR 4217
Präambel
Der heutige Verband der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes wurde im Jahr 1930 unter dem Namen „Verband der Freiwilligen Feuerwehren des Landkreises Wolfhagen“ gegründet. Das Protokoll der Gründungs-versammlung ist durch nicht mehr zu klärende Umstände bzw. Kriegswirren verloren gegangen, so dass der genaue Gründungstag nicht genannt werden kann.
Einer Niederschrift zur Folge über eine am 27.01.1931 erfolgte Vorstandsitzung wurde der erste Kreisfeuerwehrverbandstag vermutlich im August 1930 in Naumburg abgehalten. Am 02.08.1931 wurde in Volkmarsen ein neuer Vorstand gewählt, der unter Anderem durch die Mitgliedswehren beschloss, den Kreisfeuerwehrverbandstag jährlich und vor Beginn der Erntezeit abzuhalten.
Mit der Kreisgebietsreform vom 1. August 1972 wurde der Landkreis Kassel, der Landkreis Hofgeismar und der Landkreis Wolfhagen zu einem Landkreis mit dem Namen „Landkreis Kassel“ zusammengeschlossen.
Die Kreisfeuerwehrverbände Hofgeismar, Kassel-Land und Wolfhagen haben sich wegen unterschiedlicher regionaler Strukturen der Feuerwehren nicht zusammengeschlossen.
Die drei Kreisfeuerwehrverbände vertreten jeweils ihre Feuerwehren in den Verbandsgebieten, handeln aber kameradschaftlich und konstruktiv gemeinsam für den Landkreis Kassel.
In der Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei Personen und Ämtern nur das männliche grammatikalische Geschlecht verwandt.
Selbstverständlich sind alle Menschen, unabhängig von ihrer geschlechtlichen Identität, jeweils in gleicher Weise gemeint.
§ 1
Rechtsform, Name und Sitz
(1) Der Verband der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes ist ein Verein des bürgerlichen Rechts. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel eingetragen.
(2) Der Verein führt den Namen „Verband der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.“ Der Verein wird nachfolgend der Verband genannt.
(3) Der Sitz des Verbandes ist Wolfhagen. Die Verwaltung des Verbandes kann jedoch an dem Wohnsitz des Vorsitzenden geführt werden, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht in Wolfhagen hat.
(4) Das Verbandsgebiet umfasst die Kommunen Bad Emstal, Breuna, Habichtswald, Naumburg, Wolfhagen und Zierenberg, sowie den Ortsteil Volkmarsen-Ehringen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Feuerschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 12 der Abgabenordnung.
a) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
d) Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträgern kann aufgrund eines hinreichenden Beschlusses der Verbandsversammlung im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz sowie des § 31a Bürgerliches Gesetzbuch eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, welche deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
e) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
(2) Der Verband fördert den Feuerwehrgedanken im Sinne von § 10 Abs. 8 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz in der Form vom 30.09.2021, und soll daher von den Trägern des Brandschutzes gefördert und finanziell unterstützt werden.
(3) Der Verband hat insbesondere die Aufgabe:
a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrwesens, der Gefahrenabwehr und des Bevölkerungsschutzes durch Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen, Werbeveranstaltungen oder Anderem, die dazu geeignet sind den Feuerwehrgedanken im Verbandsgebiet zu fördern und zu pflegen,
b) die Mitglieder in allen Belangen der Feuerwehrarbeit zu unterstützen und zu beraten,
c) die Jugendfeuerwehren der Mitgliedsfeuerwehren zu fördern und zu betreuen,
d) die Kinderfeuerwehren der Mitgliedsfeuerwehren zu fördern und zu betreuen,
e) mit den am Brandschutz, Brandschutz-aufklärung und Brandschutzerziehung interessierten und für diese Bereiche verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammenzuarbeiten,
f) die musiktreibenden Züge der Mitgliedsfeuerwehren zu fördern und zu betreuen,
g) die Ehrenmitglieder des Verbandes sowie die ehemaligen Führungskräfte im Verbandsgebiet zu betreuen und die Ehren- und Altersabteilung der einzelnen Mitglieder zu unterstützen,
h) die Interessen der Feuerwehren im Verbandsgebiet zu vertreten.
(4) Der Verband
a) handelt gemeinnützig im Sinne von § 52 f AO,
b) kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der als Hilfsmittel zur Erreichung des Vereinszweckes dient (sog. Nebenzweckprivileg). Erfolgt dies, so sind entsprechende Aufzeichnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen und die handelnden Personen mit den erforderlichen gesetzlichen Erlaubnissen auf Kosten des Verbandes auszustatten.
(5) Die gemeinsame Zweckverwirklichung und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb können in Verbindung mit den Schwesterverbänden in Stadt und Landkreis Kassel erfolgen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Verbandes sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde (kooperative) Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder können sein:
a) die in den Städten und Gemeinden des Verbandsgebietes bestehenden Vereine der Freiwilligen Feuerwehren,
b) öffentliche Feuerwehren im Sinne des HBKG, dies sind Gemeinde-, Stadt- und deren Orts- und Stadtteilfeuerwehren des Verbandsgebietes,
c) nichtöffentliche Feuerwehren in Sinne des HBKG, des Verbandsgebietes, sofern sie durch schriftliche Erklärung ihren Beitritt bekundet haben.
(3) Fördernde (kooperative) Mitglieder mit beratender Stimme können sein:
a) die Städte und Gemeinden des Verbandsgebietes,
b) juristische Personen,
c) natürliche Personen.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mit Einschreibebrief mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Verbandsmitglieder beantragen.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei Auflösung des Verbandes,
b) mit dem Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich mit Einschreibebrief erklärt werden,
c) durch Abwicklung von juristischen Personen,
d) durch Tod des Mitgliedes,
e) bei Einstellung des Einsatzdienstes der Stadt- oder Ortsteilfeuerwehr,
f) bei Auflösung des Mitgliedsvereins.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
(1). Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können nach Vorschlag des Vorstandes oder des Feuerwehrausschusses und durch Beschluss der Verbandsversammlung, welcher der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Rechte und Pflichten der Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern regelt die Geschäftsordnung.
(2) Weitere Ehrungsmöglichkeiten regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft oder der Ehrenvorsitz kann durch den Vorstand oder Feuerwehrausschuss mit 2/3 Mehrheit aberkannt werden. § 5 ist entsprechend zu berücksichtigen.
§ 5
Ausschluss aus dem Feuerwehrverband
(1) Der Vorstand oder Feuerwehrausschuss kann Mitglieder mit 2/3-Mehrheit aus dem Verband ausschließen, wenn sie nachhaltig den Verbandsaufgaben zuwiderhandeln, gegen die Interessen des Verbandes verstoßen oder sich verbandsschädigend verhalten.
(2) Gegen den beschlossenen Ausschluss kann der davon Betroffene binnen eines Monats durch schriftlichen Antrag die Entscheidung der Verbandsversammlung herbeiführen. Billigt die Verbandsversammlung die Entscheidung mit einfacher Mehrheit, wird der Ausschluss wirksam. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds.
(3) Mit dem Ausscheiden erlöschen die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Recht, bestehende Einrichtungen des Verbandes zu nutzen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6
Beiträge und Spenden
(1) die Geldmittel zur Erreichung der in § 2 aufgeführten Aufgaben werden aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge
b) freiwillige Zuwendungen
c) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
d) Beiträge der Träger nicht öffentlicher Feuerwehren
e) Umlagen und außerordentliche Einnahmen
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Verbandsversammlung festgesetzt und in der Geschäftsordnung hinterlegt.
§ 7
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder des Verbandes haben das Recht,
a) ihr Verbandsleben in eigener Verantwortung zu gestalten,
b) uneingeschränkt an den Verbandsversammlungen teilzunehmen und Angehörige der ordentlichen Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vorzuschlagen.
(2) Zur Vertretung ihrer Rechte im Verband und außerhalb des Verbandes beauftragen die Mitglieder den Vorstand, der nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden hat.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele des Verbandes einzusetzen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Verbandsversammlung festgesetzten Verbandsbeiträge rechtzeitig und in voller Höhe zu entrichten.
(5) Zur Wahrung seiner Mitgliedsrechte ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Vorstand seine postalische und elektronische Adressänderungen schriftlich mitzuteilen.
§ 8
Organe
Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung, als Mitgliederversammlung nach BGB
b) der Feuerwehrausschuss
c) der Vorstand
§ 9
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den vom Landkreis Kassel berufenden Kreisbrandmeistern mit Wohnsitz im Verbandsgebiet oder örtlicher Zuständigkeit für Teile des Verbandsgebietes, sofern keine Personalunion zu einer Position im Vorstand des Verbandes besteht,
c) den Gemeinde- und Stadtbrandinspektoren aus Bad Emstal, Breuna, Habichtswald; Naumburg, Wolfhagen und Zierenberg,
d) den Wehrführern der Stadt- und Ortsteilfeuerwehren des Verbandsgebietes für die öffentlichen Feuerwehren,
e) den 1.Vorsitzenden der örtlichen Feuerwehrvereine des Verbandsgebietes,
f) dem Vertreter der nicht öffentlichen Feuerwehren des Verbandsgebietes,
g) den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern des Verbandes.
(2) a) Die unter Absatz (1) a-g) genannten Mitglieder haben Stimmrecht.
b) Die unter Absatz (1) c-f) genannten Mitglieder können im Verhinderungsfall einen Vertreter entsenden.
c) Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
(3) Fördernde Mitglieder gemäß § 3 können an der Verbandsversammlung beratend teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
§ 10
Verfahren der Verbandsversammlung
(1) Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bedürfen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(2) Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, berät über die ihr durch diese Satzung auferlegten Maßnahmen und beschließt oder wählt mit der jeweils geforderten Stimmenmehrheit.
Insbesondere hat sie:
a) über die Annahme und Änderung der Satzung zu beschließen. Die Zustimmung erfordert eine 2/3 Mehrheit der Verbandsversammlung.
b) die nach der Satzung notwendigen Wahlen vorzunehmen,
c) den Kassenbericht über Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers zu beschließen,
d) über die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß §4 zu beschließen,
e) über das Ausschlussverfahren nach § 5 zu entscheiden,
f) über die Höhe der Beiträge zu beschließen,
g) über die Vergabe der Verbandstage der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes zu entscheiden,
h) über die Auflösung des Verbandes gemäß § 19 zu beschließen.
(3). Die Versammlungsleitung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.
Ist der 2. Vorsitzender ebenfalls verhindert, wählt die Verbandsversammlung einen Versammlungsleiter als Vorsitz.
(4) In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Verbandsversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder 1/3 der Mitglieder es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich fordern.
Sollte die Versammlungsfreiheit durch äußere Umstände, wie z.B. einer Pandemie, eingeschränkt sein, so ist alternativ zu einer Veranstaltung in Präsenz auch ein Umlaufverfahren, eine Online-Veranstaltung oder eine Online-Hybridveranstaltung zulässig.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung.
Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Der Vorstand lädt mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung postalisch und/oder per E-Mail schriftlich ein.
(6) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
Die Versammlungsleitung stellt zu Beginn die Beschlussfähigkeit fest. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird.
(7) Falls die Verbandsversammlung aufgrund des Abs. 6 Satz 1 nicht beschlussfähig ist, kann der Vorstand erneut zu einer Verbandsversammlung einladen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Zwischen der ersten und der zweiten Verbandsversammlung muss mindestens eine Frist von einer Woche liegen. Auf der Einladung ist auf diese Vorschrift und die verkürzte Einladungsfrist hinzuweisen.
(8) Wenn die Verbandsversammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die Wahlen und Abstimmungen offen; auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(9) Die Verbandsversammlung ist öffentlich. An ihr können, außer den in § 9 Genannten, auch andere Personen teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
§ 11
Feuerwehrausschuss
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes des Verbandes,
b) den vom Landkreis Kassel berufenden Kreisbrandmeistern mit Wohnsitz im Verbandsgebiet oder örtlicher Zuständigkeit für Teile des Verbandsgebietes, sofern keine Personalunion zu einer Position im Vorstand des Verbandes besteht,
c) den Gemeinde- und Stadtbrandinspektoren aus Bad Emstal, Breuna, Habichtswald, Naumburg, Wolfhagen und Zierenberg,
d) dem Vertreter der musiktreibenden Züge des Verbandsgebietes
e) dem Vertreter der Ehren- und Altersabteilungen der Feuerwehren des Verbandsgebietes,
f) dem Vertreter der nichtöffentlichen Feuerwehren des Verbandsgebietes. Der Vertreter der nichtöffentlichen Feuerwehren wird von den Delegierten der nichtöffentlichen Feuerwehren gewählt. Er wechselt im jährlichen Rhythmus unter den nichtöffentlichen Feuerwehren.
Für die unter c-f) genannten Personen dürfen alle gewählten Vertreter beratend an der Sitzung teilnehmen. Stimmrecht übernehmen sie nur im Verhinderungsfall der unter c-f) genannten Personen.
(2) Der Feuerwehrausschuss wird durch den Vorstand einberufen.
(3) Der Vorstand muss den Feuerwehrausschuss unverzüglich einberufen, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(4) Der Vorsitzende leitet die Feuerwehrausschusssitzung. Im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Ist der 2. Vorsitzender ebenfalls verhindert, wählt der Feuerwehrausschuss einen Sitzungsleiter als Vorsitz. Er kann, wenn ihm dies für die Behandlung der zu beratenden Fragen erforderlich scheint, fachkundige Personen hinzuziehen.
(5) Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich.
§ 12
Aufgaben des Feuerwehrausschusses
Der Feuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben:
(1) Beschlussfassung über alle wesentlichen Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht der Verbandsversammlung vorbehalten sind,
(2) Die Unterbreitung von Vorschlägen für:
a) die Wahl des Vorstandes,
(3) Die Vorbereitung der Verbandsversammlungen und Verbandstage,
(4) Beschlussfassung über die Bildung von Fachausschüssen, wenn diese erforderlich erscheinen.
§ 13
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Rechnungsführer
e) dem Pressesprecher
f) dem Verbandsjugendfeuerwehrwart
g) dem Verbandskinderfeuerwehrwart
h) den Ehrenvorsitzenden (falls ernannt)
Die unter (1) a-g) genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Der Verbandsjugendfeuerwehrwart und/oder Verbandskinderfeuerwehrwart muss gemäß der Jugend- und/oder Kinderordnung gewählt werden. Eine Bestätigung der durchgeführten Wahlen hat durch die Verbandsversammlung zu erfolgen.
Im Verhinderungsfall werden beide durch ihren Vertreter vertreten.
(3) Die Durchführungsbestimmung der Vorstandssitzung regelt die Geschäftsordnung
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Ergänzungswahl bei der nächsten Verbandsversammlung für die laufende Wahlzeit.
(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Feuerwehrausschusses aus und wird gemäß dieser Satzung tätig.
(7) Der Vorstand hat die Verbandsversammlung fortgesetzt über die Verbandsangelegenheiten zu unterrichten.
(8) Der Vorstand handelt gemäß seiner Geschäftsordnung, die von der Verbandsversammlung beschlossen wird.
Diese ist kein Bestandteil der Satzung und darf nicht im Gegensatz zur Satzung stehen.
Sie kann von den Mitgliedern jederzeit beim Vorstand eingesehen werden.
§14
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der Vorsitzende führt nach den Beschlüssen und Richtlinien des Verbandes in dessen Namen die Geschäfte.
(2) Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem 2. Vorsitzenden vertreten.
(3) Im Falle der Verhinderung beider Vorsitzenden vertreten 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
(4) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, gerichtlich und außergerichtlich, ist der erste Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Alternativ vertreten drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis soll davon nur Gebrauch gemacht werden, wenn gleichzeitig der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende an der Vertretung des Verbands verhindert sind.
(6) Die Geschäftsordnung regelt die Beschlussfähigkeit des Vorstandes verbandsintern und weiteres zur inneren Geschäftsführung.
(7) Der Vorstand kann, zur Unterstützung bei der Erfüllung des Verbandszwecks, einen Geschäftsführer einsetzen. Dieser kann auch gleichzeitig für benachbarte Kreisfeuerwehrverbände tätig sein.
Befugnisse, Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§15
Kassenwesen
(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich und hat am Ende des Geschäftsjahres die Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2 Vorsitzende schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat. § 14 Absatz (5) gilt analog. Bare Auslagen werden erstattet.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der Rechnungsführer Buch zu führen und dem Vorstand jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren.
(4) Die Kasse und die Kassenbücher sind am Ende des Geschäftsjahres anhand der Belege und Anweisungen von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder des Verbandes, der Verbandsjugend- oder Verbandskinderfeuerwehr sein.
Die Kassenprüfer haben zu prüfen, ob die Verwendung der Gelder zweckentsprechend erfolgte und mit den Vorschriften dieser Satzung im Einklang steht.
Bei der nächstfolgenden Verbandsversammlung haben die Kassenprüfer über das Ergebnis der Überprüfung Bericht zu erstatten.
(5) Die Kassenprüfer werden von der Verbandsversammlung auf ein Jahr gewählt. Einer der beiden Kassenprüfer kann für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden.
§ 16
Niederschriften
(1) Niederschriften erstellt der Schriftführer. Im Verhinderungsfall ist ein Protokollant zu benennen.
Die Niederschriften zu Verbandsversammlungen werden durch den Versammlungsleiter und Protokollant unterschrieben und können beim Vorstand eingesehen werden.
Die Niederschriften und Protokolle zu Sitzungen anderer Organe werden gemäß der Geschäftsordnung erstellt und verwaltet.
§ 17
Verbandsjugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehren des Verbandsgebietes haben sich zur Verbandsjugendfeuerwehr „Verband der Jugendfeuerwehren des Wolfhager Landes“ zusammengeschlossen und sind ein selbständiger Geschäftsbereich innerhalb des Verbandes.
(2) Die Verbandsjugendfeuerwehr gibt sich eine Jugendordnung zur Regelung ihrer Angelegenheiten und führt nach dieser ihren Geschäftsbereich selbstständig.
§ 18
Verbandskinderfeuerwehr
(1) Die Kinderfeuerwehren des Verbandsgebietes schließen sich zur Verbandskinderfeuerwehr „Verband der Kinderfeuerwehren des Wolfhager Landes“ zusammen und sind ein selbständiger Geschäftsbereich innerhalb des Verbandes.
(2) Die Verbandskinderfeuerwehr gibt sich eine Kinderordnung zur Regelung ihrer Angelegenheiten und führt nach dieser ihren Geschäftsbereich selbstständig.
§ 19
Auflösung
(1) Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Verbandsversammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kreisausschuss des Landkreises Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke zur Förderung des Brandschutzes im Verbandsgebiet einzusetzen hat; in erster Linie jedoch zur Gründung eines neuen Verbandes zur Vertretung der Feuerwehren im Verbandsgebiet.
§ 20
Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
(1) Der Verband darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Verbands und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verband zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
(2) Der Rechnungsführer darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Verbandes zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verband angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen übermittelt werden.
(3) Der Verband ist berechtigt, Lichtbilder von Verbandsmitgliedern im Sinne des Verbandszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Verbandsvorstand erklärt.
(4) Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machenden Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verband eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird (Art. 6 Abs. 1 Lit. f DSGVO).
(5) Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung, der die Regelungen der DSGVO zu berücksichtigen hat.
§ 21
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder Teile davon unwirksam sein, oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An dieser Stelle der unwirksamen Bestimmung soll dann eine Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung Rechnung trägt.
§ 22
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde von der Verbandsversammlung am 28. Juni 2024 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel in Kraft. VR 4217
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.Juni 2004 außer Kraft.
Breuna, den 28.Juni 2024
Maximilian Strube (Vorsitzender) Winfried Kramer (2. Vorsitzender)
Sabrina Schaub (Rechnungsführerin) Thomas Holpert (Schriftführer)
Paul Gante (Pressesprecher) Philipp Fischer (Verbandsjugendfeuerwehrwart)