Kinderfeuerwehrordnung Stand 11.02.2025

Der nachfolgend verwendete Begriff KINDERFEUERWEHR entspricht den in § 8 HBKG
genannten KINDERGRUPPEN. An dem Ausdruck Kinderfeuerwehr wird festgehalten.

Anmerkung zur Geschlechtergleichstellung
In dieser Kinderordnung sind zur Vereinfachung nur die männlichen Formen der
Funktionen aufgeführt. Selbstverständlich sind alle Menschen, unabhängig von ihrer
geschlechtlichen Identität, jeweils in gleicher Weise gemeint

§ 1
Name, Sitz und Zweck


1. Die Kinderfeuerwehren im Verbandsgebiet des Verbandes der Freiwilligen
Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V., nachfolgend im Verband genannt, schließen
sich zur „Verbandskinderfeuerwehr“ zusammen.


2. Die Verbandskinderfeuerwehr hat ihren Sitz am Wohnort des
Verbandskinderfeuerwehrwarts.


3. Wirtschaftlicher Träger der Verbandskinderfeuerwehr ist der Verband.


4. Die Verbandskinderfeuerwehr hat den Zweck, die in ihr vereinten Kinderfeuerwehren in
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch:
a) Vermittlung von Anregungen für die Arbeit mit Kindern in den Kinderfeuerwehren
b) Schulung und Ausbildung der Leiter und Betreuer
c) Organisation von Kinderfeuerwehrtreffen und Ermöglichung des
Erfahrungsaustausches unter den Kinderfeuerwehren
d) Zusammenarbeit mit dem Verband
e) Zusammenarbeit mit anderen Kinder- und Jugendverbänden
f) Vertretung der Interessen der angeschlossenen Kinderfeuerwehren
g) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
h) Vertretung im Feuerwehrausschuss
i) Prüfung & Weiterleitung von Ehrungen an den LFV
j) Durchführung von Kreis/Verbandsaufgaben durch Beschluss im LFV (z.B. Abnahme
Kinderfeuerwehrabzeichen TATZE 4)


5. Die Verbandskinderfeuerwehr ist ein Organ des Verbandes. Die Geschäftsordnung des
Verbandes findet Anwendung. Näheres regelt diese Kinderordnung.

§ 2
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Verbandskinderfeuerwehr können die Kinderfeuerwehren der
    Kommunen Bad Emstal, Breuna, Habichtswald, Naumburg, Wolfhagen und Zierenberg
    sowie ihren Orts- und Stadtteilen und des Ortsteils Volkmarsen-Ehringen werden.
  2. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:
    a) von der Freiwilligen Feuerwehr bestätigter Gründungsbeschluss
    b) Akzeptanz dieser Ordnung für die Verbandskinderfeuerwehr
    c) Eigenständige Abteilung einer Ortsfeuerwehr oder durch den Gemeindevorstand
    oder Magistrat ernannte Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehr. Eine
    Amtszusammenfassung als Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehrwart und als
    Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwart ist möglich.
    d) Ernennung eines „Leiter der Ortskinderfeuerwehr“ bzw. Ernennung als Gemeinde-
    oder Stadtkinderfeuerwehrwart.

§ 3
Rechte

Jedes Mitglied hat das Recht

  1. in den Organen und an den öffentlichen Veranstaltungen der Verbandskinderfeuerwehr
    mitzuwirken,
  2. in eigener Sache gehört zu werden.

§ 4
Pflichten

Jedes Mitglied hat die Pflicht

  1. an den angesetzten Veranstaltungen, Tagungen und Versammlungen teilzunehmen,
  2. den gegenseitigen Informationsfluss zwischen den einzelnen Kinderfeuerwehren und
    dem Verband sicherzustellen.

§ 5
Organe der Verbandskinderfeuerwehr

  1. der Verbandskinderfeuerwehrwart „KiFw-W“ (siehe § 6)
  2. die Verbandskinderfeuerwehrleitung „KiFw-L“ (siehe § 7)
  3. die Mitgliederversammlung „KiFw-MV“ (siehe § 8)

§ 6
Der Verbandskinderfeuerwehrwart

  1. Der Verbandskinderfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt die
    Verbandskinderfeuerwehr nach innen und außen.
  2. Der Verbandskinderfeuerwehrwart ist nach der Bestätigung durch die
    Verbandsversammlung des Verbandes geschäftsführendes Vorstandsmitglied im
    Verband und somit auch im Feuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes vertreten.
  3. Der Verbandskinderfeuerwehrwart ist nach dieser Bestätigung im Benehmen mit dem
    Kreisbrandinspektor als Kreiskinderfeuerwehrwart gemäß HBKG für den Kreisteil
    Wolfhager Land zu ernennen.

§ 7
Die Verbandskinderfeuerwehrleitung


1) Die Verbandskinderfeuerwehrleitung besteht aus:
a) dem Verbandskinderfeuerwehrwart
b) dem stellvertretenden Verbandskinderfeuerwehrwart
c) dem Schriftführer
d) Fachbereichsleiter Öffentlichkeitsarbeit
e) Fachbereichsleiter Schulungen
f) Fachbereichsleiter Veranstaltung und Wettbewerbe


2) Die Ämter 1) d-f) müssen nicht zwingend, und können in Personalunion, besetzt
werden. Wenn es der Bedarf erfordert, kann die Mitgliederversammlung die Bildung
weiterer Fachausschüsse beschließen und Fachgebietsleiter berufen.


3) Die Mitglieder der Verbandskinderfeuerwehrleitung werden auf die Dauer von fünf
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.


4) Die Verbandskinderfeuerwehrleitung wird vom Verbandskinderfeuerwehrwart nach
Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zu einer Leitungssitzung einberufen.


5) Die Aufgaben der Verbandskinderfeuerwehrleitung sind:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Beschlussfassung über alle wesentlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
c) Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird je nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr,
    gemäß Geschäftsordnung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern gemäß §2.
  3. Die Regelung zur Durchführung der Mitgliederversammlung sind in der der
    Geschäftsordnung des Verbandes geregelt.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Wahl der Verbandskinderfeuerwehrleitung
    b) Planung und Durchführung von gemeinsamen Aktivitäten und Veranstaltungen
    c) Erfahrungsaustausch untereinander
    d) Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    e) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit in den Kinderfeuerwehren
  5. Mitgliederversammlungen zum Zwecke der Wahl der Verbandskinderfeuerwehrleitung,
    bzw. Ergänzungswahlen, sind mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Zeit, Ort
    und Tagesordnung postalisch und/oder per E-Mail schriftlich einzuberufen.

§ 9
Verwaltung

  1. Die Führung des Geschäftsbereiches der Verbandskinderfeuerwehr erfolgt durch den
    Verbandskinderfeuerwehrwart durch:
  • Kontrolle eventueller Beiträge aus den jeweiligen Kinderfeuerwehren,
  • eigene Generierung von Mitteln Dritter, wie z.B. Kommunen des Verbandes,
  • gegenseitige Unterstützung mit dem Rechnungsführer des Verbandes.
  1. Über die zweckgebundene Verwendung der Mittel entscheidet die
    Verbandskinderfeuerwehrleitung in eigener Zuständigkeit. Belege sind durch den
    Verbandskinderfeuerwehrwart abzuzeichnen

§ 10
Auflösung

  1. Die Verbandskinderfeuerwehr kann nicht aufgelöst werden, solange im Verbandsgebiet
    noch Kinderfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Kinderordnung bestehen.
  2. Sollte es nur noch eine Kinderfeuerwehr geben, so ist die Leitung der Kinderfeuerwehr
    Kraft Amtes Verbandskinderfeuerwehrwart.
    In Zusammenarbeit mit dem Verband hat er sich vornehmlich der Gründung neuer
    Kinderfeuerwehren zu widmen.

§ 11
Betreuung und Aufsicht

  1. Der Vorstand des Verbandes fördert, betreut und beaufsichtigt die
    Verbandskinderfeuerwehr fachlich.
  2. Der Vorstand des Verbandes kann jederzeit den Verbandskinderfeuerwehrwart zur
    Berichterstattung auffordern.
  3. Vertreter des Verbandes können als Gäste mit beratender Stimme an den
    Organversammlungen der Verbandskinderfeuerwehr teilnehmen.

§ 12
Schlussbestimmungen

  1. Die Kinderordnung der Verbandskinderfeuerwehr ist Bestandteil der Satzung des
    Verbandes der Freiwilligen Feuerwehren des Wolfhager Landes e.V.
  2. Die Kinderordnung der Verbandskinderfeuerwehr tritt nach entsprechender
    Beschlussfassung in gemeinsamer Sitzung der Mitgliederversammlung der
    Verbandskinderfeuerwehr und der Verbandsversammlung in Kraft.

Breuna, den 28. Juni 2024